Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.11.2005 – VIII ZB 78/05
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die „sofortige Beschwerde“ der Beklagten gegen den Beschluss der IX. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 1. August 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 900 €.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde weitere „sofortige Beschwerde“ der Beklagten ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen für ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Rechtsstreit zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen worden ist, nicht vorliegen (§ 17 a Abs. 4 GVG, § 574 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom
21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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