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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.05.2016 – VIII ZB 71/15

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Anträge des Beklagten vom 30. Januar 2016 und 20. April 2016 ("Beschwerde" gegen die Versagung der Beiordnung eines Notanwalts; erneuter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde) werden abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beiordnung eines Notanwalts ist nach dem Gesetz (§ 78b Abs. 1 ZPO) nur möglich, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat, woran es vorliegend fehlt. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus dieser gesetzlichen Regelung nicht, dass er die Rechtsbeschwerde mangels Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts nunmehr selbst begründen könnte. Ebenso wenig liegt darin eine Gehörsverletzung oder bestünde Anlass für eine Wiedereinsetzung.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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