Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.10.2021 – VIII ZB 55/20
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Das gegen die am Senatsbeschluss vom 22. Juni 2021 beteiligten Richter gerichtete Befangenheitsgesuch der Beklagten vom 25. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Soweit die Eingabe vom 25. Juli 2021 zugleich als Gegenvorstellung gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss zu werten sein sollte, wird diese - ihre Zulässigkeit unterstellt - als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 25. Juli 2021 ist durch die derzeit der zuständigen Spruchgruppe angehörenden Mitglieder des Senats - auch soweit sie von den Beklagten abgelehnt worden ist - als unzulässig zu verwerfen.
Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen und missbräuchlich gestellten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch setzt dessen Prüfung eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters nicht voraus und stellt mithin auch keine Entscheidung in eigener Sache dar (st. Rspr.; siehe nur Senatsbeschlüsse vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17 und VIII ZA 2/17, juris Rn. 11; vom 19. November 2019 - VIII ZA 11/19, juris Rn. 2; vom 22. September 2020 - VIII ZB 54/20, juris Rn. 3 f.).
So verhält es sich hier. Die Beklagten werfen dem Senat, der mit dem Beschluss vom 22. Juni 2021 die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. Mai 2020 als unzulässig verworfen hat, "Rechtsbeugung nach dem Strafgesetzbuch" sowie eine "vermutlich rechtsmissbräuchlich durchgeführte Verfahrensführung" vor. Eine Begründung für diese Vorwürfe enthält die Eingabe nicht. Damit haben die Beklagten nicht - wie erforderlich - konkrete Umstände geltend gemacht, aus denen sich eine Voreingenommenheit der an dem Senatsbeschluss vom 22. Juni 2021 beteiligten Senatsmitglieder im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO ergeben könnte.
2. Soweit die Eingabe der Beklagten als Gegenvorstellung zu werten wäre, gibt sie - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Anlass zur Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2021. Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben gleichen Inhalts nicht mehr verbeschieden werden.
Zitierte Vorschriften
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