Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.06.2002 – VIII ZB 50/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24. April 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 240 €
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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