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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.11.2001 – VIII ZB 44/00

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Eingabe der Beklagten vom 14. April 2001 ist, soweit sie den Bundesgerichtshof betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 22. Januar 2001 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Rechnung liegt der vom Senat unangegriffen festgesetzte Streitwert von 5.000 DM zugrunde. Danach ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden. Im übrigen wären bei einem Beschwerdewert von DM 4.428,85 keine geringeren Gebühren angefallen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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