Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.11.2006 – VIII ZB 38/06
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Normenkette
- § 522 Abs. 2, 3 ZPO
Leitsatz
Die gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kann auch nicht in Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung mit der Begründung angefochten werden, die Entscheidung sei in der falschen Form ergangen, weil das Berufungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verkannt habe und deshalb über die Berufung richtigerweise durch Urteil hätte entscheiden müssen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. März 2006 und die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstands: 47.698,81 €
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte in erster Instanz vor dem Landgericht erfolglos auf Kaufpreisrückzahlung und auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin nach einem entsprechenden Hinweis durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin in erster Linie im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise im Wege der Rechtsbeschwerde. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht hätte über die Berufung nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden dürfen, sondern durch Urteil entscheiden müssen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei, zumindest aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts erfordere.
II.
1. Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch die die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wird, sind gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Sie sind damit auch der von der Beschwerdeführerin erstrebten Nachprüfung darauf entzogen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ist, zu Unrecht als gegeben angenommen hat und demzufolge über die Berufung statt durch Beschluss durch Urteil hätte entscheiden müssen, das - gegebenenfalls nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde - mit der Revision angreifbar wäre.
2. Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung herleiten.
Danach ist, wenn das Gericht die falsche Entscheidungsform gewählt hat, neben dem Rechtsmittel, welches nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, auch das Rechtsmittel zulässig, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben wäre, da den Parteien durch das fehlerhafte Verfahren keine Nachteile entstehen dürfen (st. Rspr., z.B. BGHZ 98, 362, 364 f.).
Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat - ausgehend von seiner Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufung, der Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - in der richtigen Form des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden.
Die vorgelagerte Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, ist keine Frage der Wahl der richtigen oder falschen Entscheidungsform, deren Einschätzung seitens des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz unter Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips korrigiert werden könnte. Denn auch die Frage, ob das Berufungsgericht insoweit - und nicht nur, wie die Beschwerdeführerin meint, bezüglich der Erfolgsaussicht der Berufung - die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlusszurückweisung zu Recht oder zu Unrecht bejaht hat, ist durch § 522 Abs. 3 ZPO der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof entzogen, so dass in der Revisionsinstanz nicht festgestellt werden kann, ob das Berufungsgericht mit dem Zurückweisungsbeschluss die falsche Entscheidungsform gewählt hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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