Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.06.2014 – VIII ZB 37/14
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. März 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Randnummer 1
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richtet, der eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betrifft (§ 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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