Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.07.2008 – VIII ZB 37/08
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 16. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.000,00 €
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2005 – VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Zu dem „unter Vorbehalt“ gestellten Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird darauf hingewiesen, dass die Beiordnung eines Anwalts für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beklagte nicht im einzelnen dargetan hat, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte (§ 78 b Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom - 10 C 274/07 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 16.05.2008 - 2 T 17/08 -
Zitierte Vorschriften
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