Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.10.2019 – VIII ZB 35/19
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Gerichtskosten für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden nicht erhoben.
Gründe
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. zum Maßstab BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2005 – XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230; vom 27. Mai 2009 – VIII ZB 101/08, juris Rn. 3), da dem Verfahrensablauf entsprechend über diese nach Zurückweisung des Antrags des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie einer Belehrung zur weiteren Sachbehandlung nicht mehr zu entscheiden war.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in VIII ZB 35/19 entschieden?“