Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.10.2001 – VIII ZB 33/01
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschuß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. August 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 205.550 DM.
Zitierte Vorschriften
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