Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.04.2006 – VIII ZB 30/06
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 590,76 €.
Gründe
Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.
Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Deshalb ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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