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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.06.2014 – VIII ZB 29/14

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten, von einer Erhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzusehen, wird zurückgewiesen. Die "Untätigkeitsbeschwerde" des Beklagten vom 23. Juni 2014 ist damit gegenstandslos.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen einer Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) liegen nicht vor. Die in zutreffender Höhe angesetzten Kosten sind dadurch entstanden, dass der Beklagte eine unzulässige Beschwerde eingelegt und nach Belehrung auf einer förmlichen Entscheidung des Senats bestanden hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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