Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.10.2021 – VIII ZB 26/21
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Gegenvorstellung des Klägers gibt keine Veranlassung, den Beschluss des Senats vom 14. September 2021 zu ändern.
Gründe
1. Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 27. April 2021 als unzulässig verworfen. Die weitere Eingabe des Klägers ist als Gegenvorstellung zu werten.
2. Die - unterstellt zulässige - Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Das vom Kläger damit verfolgte Begehren auf inhaltliche Überprüfung der vom Amtsgericht Ettlingen ausgesprochenen Verurteilung ist aus den im Senatsbeschluss aufgeführten Gründen nicht möglich. Dies setzte eine zulässige Berufung gegen das genannte Urteil sowie eine zulässige Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 27. April 2021 voraus. Beides ist nicht gegeben.
Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 ZPO mangels Erreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers war - worauf er mehrfach hingewiesen worden war - ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und zudem die für eine Rechtsbeschwerde weiter gesetzlich vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Rechtsfortbildung gefordert; auch kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
3. Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere, im Wesentlichen inhaltsgleiche Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
Zitierte Vorschriften
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