Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.05.2002 – VIII ZB 25/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. November 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine weitere Beschwerde nicht zulässig (§§ 567 Abs. 4 Satz 1, 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 90,24 Euro (176,40 DM).
Zitierte Vorschriften
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