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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.05.2006 – VIII ZB 21/06

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 10. Februar 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.187,77 €

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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