Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.05.2006 – VIII ZB 21/06
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 10. Februar 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.187,77 €
Gründe
Zitierte Vorschriften
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„Was hat BGH in VIII ZB 21/06 entschieden?“