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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.07.2001 – VIII ZB 18/01

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. März 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.660 DM

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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