Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.07.2001 – VIII ZB 18/01
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. März 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in VIII ZB 18/01 entschieden?“