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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.04.2002 – VIII ZB 17/02

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückgegeben.

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde zu behandeln.

Es ist nicht als Rechtsbeschwerde bezeichnet und auch nicht beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eine Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht es nicht in seinem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (BGH, Beschluß vom 20. März 2002 – XII ZB 27/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

Zitierte Vorschriften

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