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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.01.2003 – VIII ZB 132/02

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 22. August 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 621,83

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom

21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).

Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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