Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.02.2003 – VIII ZB 129/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Oktober 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 800
Gründe
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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