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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.02.2003 – VIII ZB 118/02

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. August 2002, 23. Oktober 2002 und 15. November 2002 sowie gegen den undatierten, am 15. August 2002 unter dem Aktenzeichen 9 T 74/02 ausgefertigten Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

(cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4) (cid:7)(cid:9) (cid:7) Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 17.895,22 DM).

Gründe

Die als Rechtsbeschwerden zu behandelnden Eingaben der Kläger vom 18. September 2002, 10. November 2002 sowie 23. und 26. November 2002 gegen die angefochtenen Beschlüsse sind unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerden in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerden sind - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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