Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.11.2002 – VIII ZB 110/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2002 wird auf seine Kosten verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 25,56 (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3) DM).
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 1884).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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