Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.02.2003 – VIII ZB 11/03
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 16.378,25
Gründe
Zitierte Vorschriften
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„Was hat BGH in VIII ZB 11/03 entschieden?“