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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.02.2003 – VIII ZB 11/03

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 16.378,25

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom

21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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