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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.03.2005 – VIII ZA 22/04

Spruchkörper
8. Zivilsenat

Tenor

Dem Beklagten wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schultz beigeordnet, soweit der Beklagte

1. hilfsweise mit einem Guthaben aus den Heizkostenabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 sowie einem Rückzahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung für 1999 in Höhe von insgesamt 654,18 € gegen die Mietforderung der Klä ger für die Monate August und September 2001 aufrechnet;

2. sich gegen die Nachforderungen der Kläger aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1998, 2000 und 2001 in Höhe von insgesamt 406,85 € verteidigt;

3. sich gegen die Betriebskostenforderung der Kläger für den Zeitraum Februar 2003 bis März 2004 in Höhe von monatlich 128,88 € (= insgesamt 1.804,32 €) verteidigt;

4. mit der Widerklage eine Forderung auf Auszahlung eines Guthabens aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2000 in Höhe von 293,87 € geltend macht.

Im übrigen wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zurückgewiesen.

Gründe

Im Umfang der in den Ziffern 1 bis 4 wiedergegebenen Teile des Gesamtstreitstoffs bietet die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung des Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil es insoweit auf die Beantwortung der Rechtsfragen ankommen kann, wegen der das Berufungsgericht die Revision unter wirksamer Beschränkung zugelassen hat, und weil diese Rechtsfragen in Rechtsprechung und Schrifttum bislang unterschiedlich entschieden werden. Die Klärung der streitentscheidenden Fragen durch den Bundesgerichtshof muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Im übrigen - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - war der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen.

Die Anordnung von Ratenzahlungen kam nicht in Betracht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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