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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VIII ZA 21/13

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei Verurteilung zur Räumung
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Normenkette
§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO, § 9 ZPO

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin ist mangels Erreichen des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGBGB) unzulässig. Der Beschwerdewert der angegriffenen Abweisung der Klage auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses berechnet sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass sich bei einer monatlichen Miete von 244,40 € (nur) eine Beschwer von 10.264,80 € ergibt.

Ball Dr. Milger Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Fetzer

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 26 EGBGB

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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