Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VIII ZA 21/13
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Normenkette
- § 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO, § 9 ZPO
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Gründe
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin ist mangels Erreichen des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGBGB) unzulässig. Der Beschwerdewert der angegriffenen Abweisung der Klage auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses berechnet sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass sich bei einer monatlichen Miete von 244,40 € (nur) eine Beschwer von 10.264,80 € ergibt.
Ball Dr. Milger Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Fetzer
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 26 EGBGB
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