Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.11.2005 – VIII ZA 19/05
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Beklagte hat beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 14. Juli 2005 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Mit dem genannten Beschluss hat das Landgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bremen zurückgewiesen.
Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Prozesskostenhilfeentscheidungen der Landgerichte in der Berufungsinstanz sind nicht anfechtbar (§§ 127 Abs. 2 Satz 2 1. HS., 567 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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