Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.05.2002 – VIII ZA 1/02
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die als "Referenzantrag" bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 18. Januar 2002 läßt nicht eindeutig erkennen, welches Ziel der Antragsteller mit ihr verfolgt. Auch die Antwort des Antragstellers auf einen entsprechenden Hinweis des Senats vom 23. April 2002 hat diese Unklarheit nicht beseitigt. Da der Antragsteller aber jedenfalls die Bestellung eines Rechtsanwalts und eine Überprüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen erreichen will, ist seine Eingabe als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu behandeln.
Der Antrag war jedoch abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Gegen das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 2000, gegen das der Antragsteller vorgehen will, ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht gegeben.
Zitierte Vorschriften
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