Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – VII ZR 82/15
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 vom 21. November 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1 und zu 3 vom 21. November 2017 wird die Festsetzung des Gegenstandswerts von 1.645.739,68 € im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 auf 1.531.872,45 € herabgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Festsetzung der Teilgegenstandswerte in dem genannten Senatsbeschluss.
Gründe
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten zu 1 vom 21. November 2017 ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 VII ZR 262/15 Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 8. Oktober 2015 VII ZR 238/14 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Bezüglich der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, gilt Entsprechendes.
Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.
Der Senat stellt klar, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 jedenfalls deshalb unzulässig ist, weil sie sich lediglich gegen die Verurteilung zur Tragung von Kosten gewandt hat, die für einen durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Teil des Rechtsstreits entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231, juris Rn. 5).
Zitierte Vorschriften
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