Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.04.2022 – VII ZR 635/21
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung vom 1. März 2022 gibt keine Veranlassung zur Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 26. Januar 2022.
Gründe
Eine Abänderung des Beschlusses vom 26. Januar 2022, mit dem der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 15.890 € festgesetzt worden ist, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 1. März 2022 nicht veranlasst.
Wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Klageforderung für begründet gehalten hat, akzeptiert er zugleich die Zurückweisung der hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, tritt eine Erhöhung des Streitwerts nach § 45 Abs. 3 GKG nicht ein, weil in diesem Fall über die Hilfsaufrechnung keine Entscheidung ergeht.
Für den - von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten - umgekehrten Fall, dass der Beschwerde stattgegeben und in der Folge die Klage abgewiesen wird, entfällt zwar auch die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung. Über die Hilfsaufrechnung wird aber auch in diesem Fall in der Revisionsinstanz nicht entschieden, weil diese Folge nur auf einem Reflex zur Entscheidung über die Klageforderung beruht. Die mit dem Rechtsmittel verfolgte Beschwer des Beklagten ist auch in diesem Fall der Höhe nach auf die Klageforderung beschränkt.
Zitierte Vorschriften
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