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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.07.2022 – VII ZR 485/21

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

Streitwert: bis 25.000 €

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.

Randnummer 2

Im Streitfall ist von übereinstimmenden Erledigungserklärungen auszugehen. Aufgrund des fehlenden Widerspruchs der Beklagten innerhalb der Zweiwochenfrist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt ihre Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers als erteilt; hierauf ist sie zuvor hingewiesen worden. Die Rechtsfolge des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eingetreten, auch wenn die Beklagte nicht durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertreten ist. Da gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Erledigungserklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, bedarf es insoweit nach § 78 Abs. 3 ZPO keiner entsprechenden Vertretung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09 Rn. 6, NJW-RR 2011, 937; Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21 Rn. 7, NJW-RR 2021, 1651).

Randnummer 3

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits zu 25 % dem Kläger und zu 75 % der Beklagten aufzuerlegen. Dies ist die im Zusammenhang mit der Beendigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlich geschlossenen Vergleich von den Parteien selbst vereinbarte Kostenquote. Veranlassung, im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens von dieser Kostenregelung abzuweichen, besteht nicht.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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