Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.10.2002 – VII ZR 4/00
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beklagten und Wiederklägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beklagte GmbH nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider liefe. Dies ist hier nicht der Fall.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in VII ZR 4/00 entschieden?“