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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.04.2001 – VII ZR 382/96

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 19. Zivilsenat in Freiburg, vom 7. Juli und 6. September 2000 wird verworfen.

Gründe

1. Die Beschwerde der Klägerin ist unstatthaft. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen einen Beschluß über die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

2. Zur Prüfung der Frage, ob der Streitwert für das Berufungsverfahren von Amts wegen zu ändern ist, besteht kein Anlaß. Eine Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Diese Frist ist verstrichen.

Zitierte Vorschriften

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