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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.08.2005 – VII ZR 36/05

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 7. Juli 2005 wird hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts wie folgt berichtigt:

Streitwert: 15.154,33 €

Gründe

Bei der Festsetzung des Streitwerts wurde nicht berücksichtigt, dass mit der Widerklage ein Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO geltend gemacht worden ist. Die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche betreffen bei dieser Sachlage den gleichen Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1962 - VII ZR 95/62, BGHZ 38, 237, 238 f.). Maßgebend für die Berechnung des Streitwerts ist die Beschwer der Klägerin durch den vom Berufungsgericht zugesprochenen Widerklagebetrag.

Die Beschwer berechnet sich wie folgt:

Die Klägerin hat die Verurteilung durch das Landgericht hinsichtlich der Widerklage nur insoweit angegriffen, als sie zur Zahlung von 19.201,12 € verurteilt worden ist. Mit ihrer Berufung hat sie insoweit Erfolg gehabt, als das Berufungsgericht die Forderung des Beklagten in Höhe von 12,52 € und 277,61 € als nicht begründet angesehen sowie der Beklagte die Widerklage in Höhe von 2.129,38 € zurückgenommen hat.

Hieraus ergibt sich zunächst eine Beschwer der Klägerin in Höhe von 16.781,61 €. Von diesem Wert waren im weiteren noch die hierin enthaltenen Zinsen in Höhe von 1.627,28 € abzuziehen (vgl. dazu BG H, aaO.). Mithin ist die Klägerin durch das Urteil des Berufungsgerichts in Höhe von 15.154,33 € beschwert.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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