Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 27.03.2003 – VII ZR 272/01
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 27. Juni 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 27. Juni 2002 die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat rechtzeitig Einspruch eingelegt. Sie ist im Termin vom 27. März 2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Der Einspruch war gemäß § 345 ZPO zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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