Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.04.2006 – VII ZR 2/04
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. Februar 2006 (Kassenzeichen: 780061008005) wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens muss daher vom Berufungsgericht noch getroffen werden. Bis dahin ist der Kläger als Revisionsführer gemäß § 49 Satz 1 GKG a.F. Kostenschuldner für die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten. Für eine Nichterhebung dieser Kosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG a.F. besteht keine Veranlassung.
Zitierte Vorschriften
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