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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.08.2005 – VII ZR 190/04

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben.

Das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 23. Juni 2004 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 183.553,79 €

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zutreffend einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Berufungsgericht hätte den hinreichend substantiierten und unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen R. gestellten Vortrag des Klägers nicht unberücksichtigt lassen dürfen, die Beklagten hätten, wie der Beklagte zu 3 erklärt habe, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits mehrere Altenpflegeheime errichtet und würden diese betreiben. Auf der Nichtberücksichtigung dieses Vortrags kann das Berufungsurteil beruhen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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