Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.06.2003 – VII ZR 164/01
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Das Senatsurteil vom 18. April 2002 wird im Satz 1 des Tenors berichtigt und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. März 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 1999 zurückgewiesen worden ist.
Gründe
Nach der Formulierung des Satzes 1 im Tenor des Urteils vom 18. April 2002 ist das Urteil des Kammergerichts auch aufgehoben, soweit nicht zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Diese Entscheidung ist nicht getroffen worden. Der Tenor ist offenbar unrichtig und daher gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.
Zitierte Vorschriften
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