Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.05.2022 – VII ZR 13/21
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Dezember 2020 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 23. Februar 2022. Die Stellungnahme der Beklagten vom 29. April 2022 gibt keinen Anlass davon abzuweichen. Die Beklagte versucht in ihrer Stellungnahme lediglich, ihre Würdigung an die Stelle der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Zur Frage der tatrichterlichen Überzeugungsbildung verweist der Senat auf die Urteile vom 25. November 2021 (VII ZR 257/20 u.a., Rn. 30 ff, WM 2022, 87).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Pamp Graßnack Borris Brenneisen Fischer
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionszurückweisung erledigt worden.
Zitierte Vorschriften
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