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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.12.2007 – VII ZB 87/07

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Anschlussbeschwerde" des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2007 wird verworfen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen betreffen die Beschwerde, die gegen die Nichtzulassung einer Revision in Urteilen eines Berufungsgerichts stattfindet.

Randnummer 2

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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