Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.03.2006 – VII ZB 8/06
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die "Ausnahmebeschwerde" der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2005 wird kostenpflichtig verworfen.
Beschwerdewert: 10.000 €
Gründe
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.000 € verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben und hilfsweise "Ausnahmebeschwerde zum BGH" "in analoger Anwendung von § 514 Abs. 2 ZPO" eingelegt. Die Anhörungsrüge ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.
2. Die nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte und schon deshalb unzulässige (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) "Ausnahmebeschwerde" ist nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof kommt nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - XII ZB 35/04, NJW 2005, 143 und Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133). Zudem wurden die Grundsätze der außerordentlichen Beschwerde zum Beschlussverfahren entwickelt und sind auf das Urteilsverfahren nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290).
Zitierte Vorschriften
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