Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.04.2003 – VII ZB 6/03
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2002 wird kostenpflichtig verworfen. Beschwerdewert: 7.803,16
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Berufungsgerichts wendet, ist gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
Die Rüge einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit dieser Kostenentscheidung im Berufungsurteil begründet keinen außerordentlichen Rechtsbehelf (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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