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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.12.2008 – VII ZB 49/08

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 49. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Berlin vom 23. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Amtsgericht hat den Antrag vom 6. August 2007 des Antragstellers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 6. November 2007 zurückgewiesen.

Randnummer 2

Das Landgericht hat die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde durch die Einzelrichterin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Randnummer 3

Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Randnummer 4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Randnummer 5

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

Randnummer 6

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt schon deswegen der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 1732).

III.

Randnummer 7

Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrichterin, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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