Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZB 40/19
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 8. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die ihr am 20. November 2018 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 10. Juni 2005 (05-4781471-05-N) zurückgewiesen wird.
Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, begehrt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu einem Vollstreckungsbescheid, in der ihre Rechtsnachfolge in den titulierten Anspruch als offenkundig ausgewiesen ist.
Die C. AG & Co. KGaA erwirkte gegen die Antragsgegnerin einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 10. Juni 2005 über eine Forderung in Höhe von 4.955,08 € zuzüglich Zinsen und Kosten. Diese Forderung wurde an die Antragstellerin neben einer Vielzahl weiterer titulierter Ansprüche mit notariellem Abtretungsvertrag vom 23./25. August 2010 abgetreten.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 7. November 2018 bei dem Amtsgericht H. beantragt, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides gegen die Antragsgegnerin zu erteilen und darin die Offenkundigkeit ihres Rechtserwerbs zu erwähnen. Ihrem Antrag hat sie eine notariell beglaubigte Abschrift der Abtretungsvertragsurkunde beigefügt. Eine entsprechende Abschrift der Urkunde war bereits zuvor auf ihre Veranlassung in der Generalakte des Amtsgerichts H. abgelegt worden. Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat der Antragstellerin am 20. November 2018 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides gegen die Antragsgegnerin erteilt; in der zugehörigen Vollstreckungsklausel heißt es - soweit vorliegend von Bedeutung - wie folgt:
"Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen: Abtretungsurkunde vom 23.08.2010 / 25.08.2010, Urk. Nr. 199/2010 des Notars …, sowie Bescheinigung gem. § 21 I 2 BNotO vom 24.08.2010 des Notars …; vorgelegt in beglaubigter Abschrift vom 25.08.2010 des Notars …"
Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 hat die Antragstellerin beanstandet, dass die ihr erteilte Rechtsnachfolgeklausel nicht "aufgrund Offenkundigkeit" erteilt worden sei. Dieses Begehren hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) als Erinnerung behandelt, der es nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 5. März 2019 hat das Amtsgericht (Richter) die "Erinnerung der Antragstellerin vom 04.02.2019" zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Anliegen weiter.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei zulässig, wobei dahinstehen könne, ob das Verfahren vor dem Amtsgericht hinsichtlich der Erinnerungsentscheidung richtig gewesen sei. Denn nach der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. März 2019 sei das Verfahren der Kammer angefallen und diese gehalten, eine Sachentscheidung zu treffen. Gleichfalls könne offenbleiben, ob für den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel, die die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in den gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anspruch als offenkundig ausweise, auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn eine auf die Vorlage von Nachweisurkunden gestützte Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden sei. Denn die Rechtsnachfolge der Antragstellerin in die titulierte Forderung sei nicht offenkundig. Weder seien die ihrem Rechtserwerb zu Grunde liegenden Abtretungsvorgänge allgemein- noch gerichtskundig. Für letzteres reiche es nicht aus, dass der Richter oder Rechtspfleger bestimmte Tatsachen, die er selbst nie gekannt habe, aus anderen Akten desselben Gerichts entnehmen könne. Andernfalls werde der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz ausgehöhlt und die Grenze zum Urkundenbeweis überschritten. Die "Anlage einer Generalakte" diene auch nicht dazu, "Gerichtskundigkeit zu vermitteln", sondern solle den Verfahrensgang in dem Sinne vereinfachen, dass die hinterlegten umfangreichen Dokumente nicht in jedem Verfahren gesondert vorgelegt werden müssten.
2. Das hält in der Sache der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Senat hat mit Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass die Rechtsbeschwerde der mit dem vorliegenden Verfahren identischen Antragstellerin zulässig ist, und hierbei unter anderem Ausführungen zu dem zutreffenden Rechtsmittel und zur Beschwer der Antragstellerin gemacht. Hierauf wird Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 26. August 2020 VII ZB 39/19, unter II. 2. a)).
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b) Er hat außerdem entschieden, dass die Rechtsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, weil die Tatsachengerichte zu Recht davon ausgegangen sind, dass die Rechtsnachfolge der Antragstellerin nicht bei Gericht offenkundig gewesen ist. Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, unter II. 2. b)), weil Entsprechendes in diesem Verfahren gilt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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