Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.11.2003 – VII ZB 33/03
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. September 2003 wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 8.959,27
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Gründe
Die Beschwerde ist unabhängig davon, daß sie weder als sofortige Beschwerde noch als außerordentliche Beschwerde zulässig ist (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; Beschluß vom 9. Oktober 2003 – VII ZB 25/03 -), schon deshalb zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO (BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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