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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.11.2003 – VII ZB 33/03

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. September 2003 wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 8.959,27

(cid:0)

Gründe

Die Beschwerde ist unabhängig davon, daß sie weder als sofortige Beschwerde noch als außerordentliche Beschwerde zulässig ist (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; Beschluß vom 9. Oktober 2003 – VII ZB 25/03 -), schon deshalb zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO (BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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