Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.05.2004 – VII ZB 28/03
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die von ihnen beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Den Beklagten ist für einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden. Die Parteien haben auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagten verpflichtet haben, an die Klägerin von der Klageforderung von 16.095,47 € einen Teilbetrag von 9.612,29 € zu zahlen sowie 3/5 der Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß sind die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 701,87 € nebst Zinsen f estgesetzt worden, davon 494,52 € an Gerichtskosten. Gegen die Festsetzung di eser Gerichtskosten haben die Beklagten eine als Erinnerung bezeichnete sofortige Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrem Antrag auf Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß Gerichtskosten, die ein Kläger verauslagt hat, trotz Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugunsten der beklagten Partei gegen diese festgesetzt werden können, sofern sie die Kosten in einem Prozeßvergleich übernommen hat. Das folge aus § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG, wonach die Haftung des Klägers als "eines anderen Kostenschuldners" gegenüber der Staatskasse bestehen bleibe, wenn der Beklagte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, aufgrund von § 54 Nr. 2 GKG haftet. Nur bei der Haftung eines Beklagten als Entscheidungsschuldners werde der Kläger nicht endgültig zu den Kosten herangezogen, eine entsprechende Zahlung an die Gerichtskasse sei dann wieder auszukehren.
2. Der Antrag ist nicht begründet. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde besteht nicht (§ 114 ZPO). Im angefochtenen Beschluß wird die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen Teil der verauslagten Gerichtskosten zu erstatten, zutreffend unter Berücksichtigung der Regelungen in §§ 54 und 58 GKG bejaht.
Entscheidungserheblich ist vorliegend die Frage, ob die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen ist, daß gegen den Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, auch bei Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich mit Kostenteilung nicht der danach auf ihn entfallende Anteil an den vom Kläger verauslagten Kosten festgesetzt werden kann. Diese Frage ist sowohl vom Bundesgerichtshof wie auch bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht verneint worden (BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03, NJW 2004, 366; BVerfG, zuletzt Beschluß vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 741/00, NJW 2000, 3271). Dem schließt sich der Senat an. Eine Differenzierung je nachdem, wie die Kostenteilung im Vergleich vorgenommen wurde und ob sie einem gerichtlichen Vorschlag entspricht, kommt nicht in Betracht.
Zitierte Vorschriften
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