Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.01.2006 – VII ZB 148/05
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Schweinfurt vom 22. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 8.114 €
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt. Er begehrt die Ergänzung eines bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Amtsgericht hat das abgelehnt. Das Landgericht hat mit Beschluss des Einzelrichters der Beschwerde stattgegeben und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Mit dieser begehrt die Schuldnerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Zitierte Vorschriften
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