Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.04.2025 – VII ZB 10/24
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:020425BVIIZB10.24.0
- Normenkette
- § 25 Abs 1 Nr 1 RVG, § 33 RVG, Nr 3500 RVG-VV, § 732 ZPO
Tenor
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird der Streitwert für die anwaltlichen Gebühren auf bis 3.750.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Danach bestimmt sich der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung - hier: 3.000.000 € - einschließlich der Nebenforderungen - hier: 4,5 % Zinsen vom 31. Dezember 2018 bis 28. Mai 2024, dem Tag der Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Für die Zinsberechnung ist entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausschließlich auf den Inhalt der Vollstreckungsunterwerfung abzustellen. Diese enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Zeitlaufs der geschuldeten Zinsen.
Jurgeleit
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