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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.04.2025 – VII ZB 10/24

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswertwert und Zinsbetrag im Klauselerinnerungsverfahren
Spruchkörper
7. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:020425BVIIZB10.24.0
Normenkette
§ 25 Abs 1 Nr 1 RVG, § 33 RVG, Nr 3500 RVG-VV, § 732 ZPO

Tenor

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird der Streitwert für die anwaltlichen Gebühren auf bis 3.750.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Danach bestimmt sich der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung - hier: 3.000.000 € - einschließlich der Nebenforderungen - hier: 4,5 % Zinsen vom 31. Dezember 2018 bis 28. Mai 2024, dem Tag der Einlegung der Rechtsbeschwerde.

Randnummer 2

Für die Zinsberechnung ist entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausschließlich auf den Inhalt der Vollstreckungsunterwerfung abzustellen. Diese enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Zeitlaufs der geschuldeten Zinsen.

Jurgeleit

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