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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – VII ZA 1/18

Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Januar 2018 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer juristischen Person, mithin auch einer GmbH, Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Randnummer 2

Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 IX ZA 16/17, ZInsO 2017, 2538 Rn. 3 m.w.N.). Derartige Umstände liegen hier nicht vor; sie sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Randnummer 3

Es kann daher dahinstehen, ob die Nebenintervenientin zu 1, an die nach dem Antrag der Klägerin in der Berufungsinstanz die eingeklagte Forderung zu zahlen sei, als wirtschaftlich Beteiligte in Betracht kommt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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