Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.03.2014 – VI ZR 95/14
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwer übersteigt nicht 20.000,00 €; der Streitwert des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.025,00 € festgesetzt. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 2013 verweigert.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Gegenstand der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil des
Berufungsgerichts nur in Höhe von 1.025 € beschwert; denn das Berufungsgericht hat das - der Klägerin günstige – Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, durch das der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist, 1.025 € (nebst Zinsen und
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) an die Klägerin zu zahlen. Ob die Klägerin, wie sie geltend macht, weitere Schäden erlitten hat, ist unerheblich. Entscheidend für den Wert der Beschwer ist die belastende Wirkung des Berufungsurteils, das der Klägerin (im Ergebnis) einen Anspruch auf Zahlung von 1.025 € (nebst Zinsen und Nebenkosten) aberkannt hat.
Prozesskostenhilfe ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil ihre
Nichtzulassungsbeschwerde – wie oben dargelegt – nicht zulässig ist und deshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in VI ZR 95/14 entschieden?“