Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.04.2014 – VI ZR 71/13
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
Streitwert: 22.027,95 €.
Gründe
Der im Berufungsverfahren mit der Klageerweiterung geltend gemachte Betrag in Höhe von 12.000 € bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) außer Betracht, weil das Berufungsgericht die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO als wirkungslos angesehen hat und dies im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - III ZR 182/97, BGHZ 139, 12, 15; Beschlüsse vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231; vom 12. November 2009 - V ZR 71/09, NJW-RR 2010, 640; Musielak/Ball, ZPO, § 524 Rn. 30).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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