Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.08.2014 – VI ZR 560/13
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten zu 3 gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beklagten zu 3 die Annahme eines erheblichen Gehörsverstoßes zu rechtfertigen vermag. Denn einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es versäumt hat, zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86, BVerfGE 74, 220, 225; vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07, BVerfGK 17, 479).
So aber verhält es sich hier. Der Senatsvorsitzende hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3 in einem Telefonat am 23. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 3 noch nicht glaubhaft gemacht seien und der Senat deshalb nach derzeitigem Sachstand Prozesskostenhilfe nicht bewilligen könne. Unmittelbar nach dem Gespräch wurde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3 der Vermerk der Rechtspflegerin vom 10. Juni 2014, aus dem sich die Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten zu 3 im Einzelnen ergeben, per Telefax übermittelt. Trotzdem hat es der Beklagte zu 3 unterlassen, die aufgeführten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2014 auszuräumen oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zu beantragen. Er hat damit nicht von allen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Abgesehen davon setzt sich der Beklagte zu 3 auch in der Anhörungsrüge nicht mit den im Vermerk der Rechtspflegerin vom 10. Juni 2014 aufgeführten und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechenden Umständen auseinander.
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